Hinweise und Erläuterungen zu den rechtlichen Bestimmungen zu Wintersportwochen
Nach der gegenwärtigen rechtlichen Regelung sind alle Veranstaltungen, die der Erweiterung des Unterrichts dienen, nur über Schulveranstaltungen möglich. Um den autonomen Bedürfnissen der unterschiedlichen Schulformen nach Möglichkeit zu entsprechen, verzichtet die Schulveranstaltungenverordnung auf konkrete Vorgaben. Weitere Auflagen, wie die Konkretisierung durch Erlässe, sollen daher weitgehend vermieden werden. Es ist jedoch möglich und auch wünschenswert, für die an der Schule regelmäßig wiederkehrenden Arten von Veranstaltungen (z.B. Wintersportwochen) bestimmte Kriterien durch die Schulpartner festzulegen. Diese sind dann auch nur für die jeweilige Schule verbindlich. Um die qualitativen Standards erhalten zu können, hat das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur eine „Richtlinien 2003 für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen (Rundschreiben Nr. 24, GZ 36.377/80-V/5/2003 vom 21.7.2003)“ herausgegeben.
Die Schulveranstaltungenverordnung unterscheidet zwischen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen.
Die verschiedenen Formen von Schulveranstaltungen
Schulveranstaltungen sollen im wesentlichen den im Unterricht vermittelten Lehrstoff durch praktische Erfahrungen festigen. Sie dienen somit der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch:
- unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben,
- die Förderung der musischen Anlagen der Schüler und
- die körperliche Ertüchtigung der Schüler.
Ein besonderes Augenmerk soll dabei auf die Erziehung zur Gemeinschaft gelegt werden. In diesem Sinn sind Schulveranstaltungen auch so zu planen, dass Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in größtmöglichem Ausmaß teilnehmen können.
Überlegungen zur Durchführung von Wintersportwochen (Kosten, Verrechnung, Auswahl der Lehrer, Versicherung)
Die Rahmenbedingungen können durch die Schulpartner festgelegt werden. Die Kostenbeiträge der Schüler für Schulveranstaltungen dürfen sich nur auf bestimmte Bereiche erstreckenund die Höhe der voraussichtlichen Kosten muß den Erziehungsberechtigten rechtzeitig bekanntgegeben werden.
Für die Teilnahme an Schulveranstaltungen haben Lehrer/innen Anspruch auf Reisegebühren und bei mindestens viertägigen Veranstaltungen ein Entgelt für die pädagogisch-inhaltliche Betreuung der Schüler/innen.
Die immer größeren Umfang annehmende autonome Gebarung der Schulen läßt die Disposition der vorhandenen finanziellen Mittel immer schwieriger und damit den Bereich der Abrechnung von Schulveranstaltungen recht sensibel werden.In der Regel wird für Sportwochen ein/eine Bewegungserzieher/in mit der Leitung der Veranstaltungen zu betrauen sein. In Absprache mit dem bestellten Leiter der Schulveranstaltung hat der Schulleiter weiters Begleitpersonen mit der Teilnahme zu beauftragen.
Ebenso wie die Schüler/innen zur Teilnahme am Unterricht verpflichtet sind, haben sie auch an Schulveranstaltungen teilzunehmen. Nur jene Schulveranstaltungen, die mit einer Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden sind, entbinden den Schüler von der Teilnahme.
Bei der AUVA sind alle ordentlichen und außerordentlichen österreichischen Schüler/innen und Studierende, unabhängig von der Staatsbürgerschaft beitragsfrei versichert. Nach einem Unfall ist die Meldung zu erstatten.


