Schulordnung und dienstrechtliche Bestimmungen

Dieser Abschnitt vereint sowohl Bestimmung zur Schulordnung als auch solche, die die Lehrer- und Erziehertätigkeit betreffen.

Verordnung die Schulordnung betreffend

Auf Grund der §§ 43 bis 50 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr.
139/1974, wird verordnet (Achtung Novelle 2005, "7. Schulstufe"): Die Schüler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern. Die Schüler haben sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten.

Daraus folgen eine Reihe von Verhaltensregeln für Schülerinnen und Schüler, für Lehrerinnen und Lehrer, aber auch Auflagen an die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.

Nichtraucherschutz (Tabakgesetz)

Das Bundesgesetz über den Nichtraucherschutz  (für Unterrichts-, Fortbildungszwecke und schulsportliche Betätigung) wurde mit 1.1.2005 geändert:


Nichtraucherschutz (§ 12, §13, §13a): Rauchverbot gilt in Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, Verhandlungszwecke und schulsportliche Betätigung. In Mehrzweckhallen und Räumen, die nicht ausschließlich diesen Zwecken gewidmet sind, gilt ein Rauchverbot für die Dauer der Nutzung für diese Zwecke im und für den davor liegenden Zeitraum, der für eine Entlüftung des Raumes erforderlich ist. Diese Regelungen gelten nicht für ausschließlich privaten Zwecken dienende Räume. Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und diesen Regelung gilt Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.

Als Ausnahme vom Verbot können in Einrichtungen, die
über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Die Ausnahme gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.