Lehrpläne

Lehrpläne sind die Grundlage für Planungs- und Unterrichtsprozesse in der Schule. Bedingt durch die zeitliche Gebundenheit an das Jahr der Entstehung sind sowohl die äußere Form als auch die Inhalte für die einzelnen Schulformen durchaus unterschiedlich.
Grundsätzlich gilt aber für alle Lehrpläne, dass einerseits die Abschnitte des allgemeinen Teiles für die Art der Unterrichtsgestaltung von großer Bedeutung sind und andererseits (insbesondere in den Fachlehrplänen, also auch für Bewegung und Sport (Leibesübungen) der verantwortlichen Auswahl des Lehrstoffes durch den einzelnen Lehrer/die einzelne Lehrerin eine zentrale Stellung zukommt.

Volks- und Sonderschulen

Allgemeines Bildungsziel; Allgemeine Bestimmungen; Allgemeine didaktische Grundsätze; Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände, der verbindlichen Übungen, des Förderunterrichts, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen; Lehrpläne für den Religionsunterricht an Volksschulen; Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff und didaktische Grundsätze der verbindlichen Übungen der Vorschulstufe; Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der Pflichtgegenstände der Grundschule und der Volksschuloberstufe.
Der neue Lehrplan "Bewegung und Sport" zeigt auf, wie Bewegung in mehrfacher Hinsicht die köperliche, motorische, soziale, emotionale, motivationale und intellektuelle Entwicklung der Kinder beeinflusst und welchen unverzichtbaren Beitrag Bewegung und Sport zur ganzheitlichen Entwicklung unser Kinder leisten.

Hauptschule (Allgemeiner Teil)

Allgemeines Bildungsziel (Funktion und Gliederung des Lehrplans, gesetzlicher Auftrag, Leitvorstellungen, Aufgabenbereiche, Bildungsbereiche); Allgemeine didaktische Grundlagen (Vorkenntnisse, interkulturelles Lernen, Integration, Förderung, Förderunterricht, Stärken von Selbsttätigkeit und Eigenverantwortung, Herstellen von Bezügen zur Lebenswelt, Bewusste Koedukation, Sicherung des Unterrichtsertrages und Rückmeldungen; Leistungsbeurteilung); Schul- und Unterrichtsplanung (Unterrichtsplanung der Lehrerinnen und Lehrer, Kern- und Erweiterungsbereich, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Leistungsfeststellung, Fächerverbindender und fächerübergreifender Unterricht, Gestaltung der Nahtstellen, Öffnung der Schule, Betreuungsplan für ganztägige Schulformen).

Die neuen Stundentafeln siehe in der Wochenstundenentlastungs- und Rechtsbereinigungsverordnung 2003.

Hauptschule (Bewegung und Sport)

Bildungs- und Lehraufgabe; Beiträge zu den Bildungsbereichen; Didaktische Grundsätze; Lehrstoff.

Sporthauptschule

Stundentafel (alt!); Lehrplan Leibesübungen (Bildungs- und Lehraufgabe; Beiträge zu den Bildungsbereichen; Didaktische Grundsätze; Lehrstoff).

Die neuen Stundentafeln siehe in der Wochenstundenentlastungs- und Rechtsbereinigungsverordnung 2003.

Skihauptschule

Stundentafel (alt!); Lehrplan Leibesübungen (Bildungs- und Lehraufgabe; Beiträge zu den Bildungsbereichen; Didaktische Grundsätze; Lehrstoff).

Die neuen Stundentafeln siehe in der Wochenstundenentlastungs- und Rechtsbereinigungsverordnung 2003.

Allgemein bildende höhere Schule (Allgemeiner Teil)

Allgemeines Bildungsziel (Funktion und Gliederung des Lehrplans, gesetzlicher Auftrag, Leitvorstellungen, Aufgabenbereiche, Bildungsbereiche); Allgemeine didaktische Grundlagen (Vorkenntnisse, interkulturelles Lernen, Integration, Förderung, Förderunterricht, Stärken von Selbsttätigkeit und Eigenverantwortung, Herstellen von Bezügen zur Lebenswelt, Bewusste Koedukation, Sicherung des Unterrichtsertrages und Rückmeldungen; Leistungsbeurteilung); Schul- und Unterrichtsplanung (Unterrichtsplanung der Lehrerinnen und Lehrer, Kern- und Erweiterungsbereich, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Leistungsfeststellung, Fächerverbindender und fächerübergreifender Unterricht, Gestaltung der Nahtstellen, Öffnung der Schule, Betreuungsplan für ganztägige Schulformen); Stundentafeln (alt!).

Die neuen Stundentafeln siehe in der Wochenstundenentlastungs- und Rechtsbereinigungsverordnung 2003.

Allgemein bildende höhere Schule (Bewegung und Sport) - Unterstufe

Bildungs- und Lehraufgabe; Beiträge zu den Bildungsbereichen; Didaktische Grundsätze; Lehrstoff.

Allgemein bildende höhere Schule (Sportgymnasium) Unterstufe

Bildungs- und Lehraufgabe; Didaktische Grundsätze; Lehrstoff.

Polytechnische Schule (gesamter Lehrplan)

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 766/1996, insbesondere dessen §§ 6 und 29, wird für die Polytechnische Schule der Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.
Die Verordnung über den Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges, BGBl. Nr. 301/1981, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 479/1986, 241/1989, 616/1992 und 576/1994, sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft.

Bewegung und Sport ab der 9. Schulstufe

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über den Lehrplan für Leibesübungen (Oberstufe, auslaufend)  an allgemeinbildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, BGBl. Nr. 37/1989, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/1997, wurde geändert.
Der nunmehr aufsteigend gültige Lehrplan (vom 28. Juli 2006, BGBl. II Nr. 284/2006) für die gesamten Schulformen der Oberstufe (mit Ausnahme der Polytechnischen Schule) führt die Entwicklung des Lehrplan 99 (Unterstufe der AHS, HS, etc) weiter und ist für die Unterrichtplanung hilfreich. Für die Erfüllung dieser Lehrpläne wurde auch ELBUS (Elektronisches Lehrmittel für Bewegung und Sport) entwickelt.

Bewegung und Sport an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

Der Unterrichtsgegenstand heisst Bewegungserziehung und sieht neben den Inhalten zu Bewegung und Sport auch berufskundlichen Lehrstoff (Bewegungserziehung) vor. Das Verhältnis zueinander regeln die Bildungs- und Lehraufgabe und die Didaktischen Grundsätze. Achtung: derzeit ist eine Neuordnung der Lehrpläne und damit auch der Gegenstände Bewegungserziehung bzw. Bewegung und Sport in der Begutachtung.

Lehrplan Leibesübungen Berufsschule

Der derzeit gültige Lehrplan regelt die Unverbindliche Übungen Leibesübungen. Derzeit wird eine Neufassung für Bewegung und Sport vorbereitet, die an die Konzeption des Lehrplanes für Bewegung und Sport ab der 9. Schulstufe anschließt.

Sportkunde

Das Ziel des Unterrichts im Gegenstand Sportkunde ist das vertiefte und kritische Verständnis der kulturellen Phänomene Bewegung, Spiel und Sport. Die Schülerinnen und Schüler sollen sportwissenschaftliche Kenntnisse in grundlegender und exemplarisch vertiefter Form erwerben, für die aktive und passive Teilnahme an Bewegung, Spiel und Sport sowie für Planung und Durchführung für sich und andere spezielle Kenntnisse erwerben, die zeitgemäße und zugleich zeitgebundene Bedeutung von Bewegung und Sport und deren vielfältige gesellschaftliche Funktionen und Abhängigkeiten erkennen, die Grundlagen zum Berufsfeld Bewegung – Sport – Gesundheit – Freizeit erwerben und Möglichkeiten von Berufskarrieren kennen lernen sowie verantwortungsbewusste, problembewusste und vielseitige Handlungsfähigkeit in Bewegung und Sport erwerben. Die didaktischen Grundsätze regeln die Schularbeiten (auch in dem bis 2008 auslaufend geltenden Lehrplan):
Der Zeitrahmen für die Durchführung von Schularbeiten beträgt:
- In der 7. Klasse insgesamt drei bis vier Unterrichtseinheiten und die Anzahl der Schularbeiten zwei bis drei, davon mindestens eine je Semester und mindestens eine zweistündige Schularbeit.
- In der 8. Klasse insgesamt fünf bis sieben Unterrichtseinheiten und die Anzahl der Schularbeiten zwei bis drei, davon mindestens eine je Semester und mindestens eine dreistündige Schularbeit.

Schihotelfachschule

Der Lehrplan des Schulversuches regelt die Pflichtgegenstände (18) Bewegung und Sport und sportliche Animation, (19) Sport- und Materialkunde sowie den Ausbildungsschwerpunkt (20) Sport.

Wochenstundenentlastungs- und Rechtsbereinigungsverordnung 2003

BGBl. 283/2003, ausgegeben am 13. Juni 2003 Teil II: Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschulen und der Sonderschulen, die Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten, die Lehrpläne der Hauptschulen, der Lehrplan der Polytechnischen Schule, die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, die Fachschule für wirtschaftliche Berufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, der Lehrplan der Fachschule für Sozialberufe, die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, der Lehrplan der Akademie für Sozialarbeit, der Lehrplan für die Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, der Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik, der Lehrplan des Kollegs für Kindergartenpädagogik, die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen geändert werden.