Schulveranstaltungen
Die nachstehenden Rundschreiben und/oder Erlässe betreffen unmittelbar die Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen. Sollten Sie Fragen haben oder Regelungen für bestimmte Bereiche nicht kennen, kontaktieren Sie uns doch einfach und schreiben Sie uns Ihr Anliegen.
§ 13 Schulunterrichtsgesetz
Der § 13 regelt grundsätzlich die Schulveranstaltungen und beinhaltet die Verordnungsermächtigung.
Aufgabe der Schulveranstaltungen ist die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch die körperliche Ertüchtigung.
Geregelt wird auch die Frage der Teilnahme vom Schüler/innen bei mehrtägigen Schulveranstaltungen.
Schulveranstaltungenverordnung 1995
Schulveranstaltungen sind Veranstaltungen bis zu einem Tag und mehrtägige Veranstaltungen und schulautonom vorzubereiten und durchzuführen. Im Rahmen der Schulveranstaltung sind gemeinschaftserzieherische Aufgaben wahrzunehmen. Schulveranstaltungen dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes.
Als bewegungserziehliche Schulveranstaltungen kommen Sporttage (Wanderungen) und insbesondere Sportwochen (zB Wintersportwochen, Sommersportwochen, Bewegungsangebote im Zusammenhang mit anderen Formen von Schulveranstaltungen) zur Förderung der Bewegungsfähigkeit und Bewegungsbereitschaft sowie die Verbesserung der motorischen Leistungsfähigkeit der Schüler in Betracht. An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik sind darüber hinaus didaktisch-methodische Kenntnisse zu vermitteln.
Auf Grund des § 13 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1995, werden die näheren Bestimmungen verordnet.
Erläuternde Bemerkungen zur Schulveranstaltungenverordnung
Die Schulveranstaltungenverordnung 1995 trägt insbesondere den Bestrebungen nach Deregulierung eines Rechtsbereiches mit einer überaus hohen Reglementierungsdichte sowie weiters den Bestrebungen nach schrittweisem Ausbau der schulautonomen Entscheidungskompetenzen Rechnung. Die vorher geltende Verordnung samt ihren Anlagen wurde durch ein pädagogisches und organisatorisches Rahmenkonzept ersetzt, das größtmögliche Flexibilität bei der schulautonomen Planung der einzelnen konkreten Veranstaltungen ermöglicht; im Mittelpunkt stehen die Sicherheit der Schüler und pädagogische Überlegungen.
Richtlinien 2009 für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen
Inhalt: Bewegung und Sport, Richtlinien für die Durchführung vonbewegungserziehlichen SchulveranstaltungenRechtsgrundlage: § 13 SchUG; Schulveranstaltungenverordnung 1995Geltung: unbefristetAuf Grund des § 13 Abs. 2 Z. 2 des SchUG und des § 6 bzw. des § 9 Abs. 1 der Schulveranstaltungenverordnung 1995 (SchVV) erneuert das BMUKK die „Richtlinien 2009“ zur Gewährleistung der Qualität und Sicherheit bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen (innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes) (z.B. Sporttage, Wandertage, Sportwochen, Projektwochen mit Sport). Die bisher gültigen „Richtlinien 2006“ werden durch die vorliegende Fassung ergänzt und verändert.
Die „Richtlinien 2009“ sind im Zusammenhang mit der Jahresplanung durch die Direktion den Mitgliedern des Klassen- oder Schulforums bzw. Schulgemeinschaftsausschusses nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Finanzielle Unterstützungen für die Teilnahme an Schulveranstaltungen
Schülerunterstützungen für bedürftige Schüler an allgemein bildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie an mittleren und höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung im Falle der Teilnahme an einer Schulveranstaltung von mindestens fünftägiger Dauer (Sportwoche, Projektwoche, Schüleraustausch usw.) gemäß § 1 Abs. 2 der Schulveranstaltungs-Verordnung 1995 i. d derzeit geltenden Fassung.
Schutz vor Infektion mit dem Frühsommer- Meningoencephalitis (FSME)-Virus
In Anbetracht der Möglichkeit eines wirksamen Schutzes einerseits
und der Nichtvertretbarkeit der Einstellung des Unterrichts und
der Nichtdurchführung von Schulveranstaltungen andererseits obliegt es den Erziehungsberechtigten, entsprechende wirksame
Schutzmaßnahmen (Impfung) zu setzen.
Die Schüler sind grundsätzlich verpflichtet, am Unterricht, an
Schulveranstaltungen und an den schulbezogenen Veranstaltungen, für die sie sich angemeldet haben, teilzunehmen. Die Direktionen der Schulen haben daher für Sorge zu tragen, dass die Erziehungsberechtigten der Schüler auf die durch FSME-Viren mögliche Gefährdung nichtgeimpfter Kinder hingewiesen und auf die Möglichkeit der vorbeugenden Impfung aufmerksam gemacht werden.
Über diese Informationspflicht hinaus trifft die Schule keine weitere Verantwortung hinsichtlich der Gefährdung durch FSMEViren.
Tabakgesetz
Das Bundesgesetz über den Nichtraucherschutz (für Unterrichts-, Fortbildungszwecke und schulsportliche Betätigung) wurde mit 1.1.2005 geändert:
Nichtraucherschutz (§ 12, §13, §13a): Rauchverbot gilt in Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, Verhandlungszwecke und schulsportliche Betätigung. In Mehrzweckhallen und Räumen, die nicht ausschließlich diesen Zwecken gewidmet sind, gilt ein Rauchverbot für die Dauer der Nutzung für diese Zwecke im und für den davor liegenden Zeitraum, der für eine Entlüftung des Raumes erforderlich ist. Diese Regelungen gelten nicht für ausschließlich privaten Zwecken dienende Räume. Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und diesen Regelung gilt Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
Als Ausnahme vom Verbot können in Einrichtungen, die
über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Die Ausnahme gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
Teilnahme von Lehrern an mehrtägigen Schulveranstaltungen; Personalvertretungsrecht
Das Bundeskanzleramt - Sektion II nimmt zu - zur Teilnahme von Lehrern an mehrtägigen Schulveranstaltungen aufgeworfenen Rechtsfragen des Personalvertretungsrechtes - Stellung: die Einteilung der an einer einwöchigen Schulveranstaltung als Begleitpersonen teilnehmenden Lehrer als Diensteinteilung ist im Sinne des § 9 Abs. 2 lit. b PVG anzusehen und daher darüber das Einvernehmen mit der Personalvertretung herzustellen.
Teilnahme von teilbeschäftigten pragmatisierten Lehrern und Vertragslehrern an einwöchigen Schulveranstaltungen
Bei der Teilnahme von teilbeschäftigten Vertragslehrern und pragmatischen Lehrern an einwöchigen (mindestens fünftägigen) Schulveranstaltungen ist so vorzugehen, dass das Beschäftigungsausmaß dieser Lehrer für diesen Zeitraum im Sinne des § 61 GG 1956 durch Einzelstunden (Aufsichtsführung) auf die Vollbeschäftigung aufzufüllen ist.
Pflichtschule: Belohnungen für die Leitung von Schulveranstaltungen
Für Lehrer/innen an allgemein bildenden Pflichtschulen ist für die Leitung einer mindestens viertägigen Schulveranstaltung eine Belohnung in der Höhe von
€ 185,- vorgesehen.
Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen
BGBl.Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen
§ 63a. Dem Lehrer gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern er die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe inne hat, eine Abgeltung.