Unterricht aus "Bewegung und Sport"
Die nachstehenden Rundschreiben und/oder Erlässe betreffen unmittelbar den Unterricht aus "Bewegung und Sport". Es wird darauf hingewiesen, dass in älteren Rechtsgrundlagen durchaus noch die Bezeichnung "Leibesübungen" für den Unterrichtsgegenstand anzutreffen ist und erst mit allfälligen Novellierungen bzw. Neuveröffentlichungen angepasst wird.
Sollten Sie Fragen haben oder Regelungen für bestimmte Bereiche nicht kennen, kontaktieren Sie uns doch einfach und schreiben Sie uns Ihr Anliegen.
Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Auf Grund der §§ 6 bis 8, des § 28 Abs. 2 und des § 66 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes werden für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, Schulen für Berufstätige sowie an den Sonderformen der Hauptschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen verordnet.
Die Aufnahms- und Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die Eignung für die betreffende Schule (§ 1) aufweist. ie geistige Eignung ist nach den §§ 4 bis 13, 15 bis 19, 21 bis 28, 30 bis 38, 40 bis 44 und 52 bis 54, die körperliche Eignung nach den §§ 14a und 46 bis 50 und die Eignung in künstlerischer Hinsicht nach § 20 festzustellen.
Eröffnungs - und Teilungszahlenverordnung
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 27. Jänner 1981 über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht sowie die Teilung des Unterrichtes bei einzelnUnterrichtsgegenständen in Schülergruppen (Eröffnungs - und Teilungszahlenverordnung )
Diese Verordnung gilt hinsichtlich der §§ 2 bis 5 für die öffentlichen mittleren und höheren Schulen, Übungsschulen, das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sowie die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich und für die mittleren und höheren Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung sowie die privaten Übungsschulen. Diese Verordnung gilt hinsichtlich der §§ 6, 7 und 9 für die öffentlichen mittleren und höheren Schulen, Übungsschulen, das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien und die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich und für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren und höheren Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung sowie privaten Übungsschulen.
Unter höhere berufsbildende Schulen im Sinne dieser Verordnung fallen auch die höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen.
Sicherheitserlass
Der Unterricht in Bewegung und Sport und die Bewegungsaktivitäten im Rahmen von Schulveranstaltungen können im Spannungsfeld zwischen dem pädagogischen Anliegen nach bewusstem Umgang mit Risiken und der Gewährleistung von Sicherheit stehen.Durch kompetentes, verantwortungsvolles und vor allem sorgfältiges Handeln der Lehrerinnen/Lehrer soll das mit Bewegung und Sport möglicherweise verbundene Risiko minimiert und eine höchstmögliche Sicherheit gewährleistet werden. Es ist daher jene Sorgfalt einzuhalten, die den rechtlichen Vorschriften entspricht und nach den gegebenen Umständen und Verhältnissen erforderlich ist.
Bei der Gestaltung des Unterrichts in Bewegung und Sport ist insbesondere auf die körperliche Sicherheit und Gesundheit der Schülerinnen/Schüler zu achten (vgl. § 51 Abs 3 SchUG). Es sind daher nur jene Tätigkeiten durchzuführen, deren Vermittlung von der Lehrerinnen/Lehrern auch
unter objektiver Betrachtungsweise ausreichend beherrscht wird (vgl. § 6 StGB, § 1299 ABGB, RS 15/2005 Aufsichtserlass 2005).
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Risiken_und_Sicherheit-Unterrichtsgegenstand_Bewegung_und_Sport.pdf |
35 K |
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Ergaenzungen_Risikominimierung_bei_Low_und_High_Elemente.pdf |
185 K |
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93 K |
Bekleidung, Piercing und Körperpflege
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Inhalt: Bewegungserziehung, Bekleidung, Piercing und Körperpflege, Richtlinien
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: Lehrpläne, Sicherheitsvorkehrungen
Richtlinien für die Durchführung des Schwimmunterrichtes
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Inhalt: Bewegungserziehung, Richtlinien Schwimmunterricht
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: Lehrpläne
Schutz vor Infektion mit dem Frühsommer- Meningoencephalitis (FSME)-Virus
In Anbetracht der Möglichkeit eines wirksamen Schutzes einerseits
und der Nichtvertretbarkeit der Einstellung des Unterrichts und
der Nichtdurchführung von Schulveranstaltungen andererseits obliegt es den Erziehungsberechtigten, entsprechende wirksame
Schutzmaßnahmen (Impfung) zu setzen.
Die Schüler sind grundsätzlich verpflichtet, am Unterricht, an
Schulveranstaltungen und an den schulbezogenen Veranstaltungen, für die sie sich angemeldet haben, teilzunehmen. Die Direktionen der Schulen haben daher für Sorge zu tragen, daß die Erziehungsberechtigten der Schüler auf die durch FSME-Viren mögliche Gefährdung nichtgeimpfter Kinder hingewiesen und auf die Möglichkeit der vorbeugenden Impfung aufmerksam gemacht werden.
Über diese Informationspflicht hinaus trifft die Schule keine weitere Verantwortung hinsichtlich der Gefährdung durch FSMEViren.
Leibesübungen an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten
Schlagworte: Unverbindliche Übungen, BMHS
Betreff: Nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten möge der Unterricht aus Leibesübungen in allen Schulstufen der höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, in denen das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Leibesübungen nur mehr eine Wochenstunde beträgt, durch eine im Stundenplan unmittelbar anschließende Einheit der Unverbindlichen Übungen Leibesübungen ergänzt werden.
Unverbindliche Übungen aus Leibesübungen
Rundschreiben Nr. 41/1994
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Inhalt: Unverbindliche Übungen Leibesübungen; Richtlinien
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: Lehrplan
Integration von behinderten Schülern im Unterricht aus Leibesübungen
Schlagworte: Unterricht, Integration
Eine Einbeziehung von behinderten Schülern in Aktivitäten der Leibesübungen kann nicht generell verordnet werden, darf aber unter gewissen Umständen bzw. Bedingungen empfohlen und somit ermöglicht werden.
Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen
Auf Grund des § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr.
139/1974, wird die Teinahme am Unterrichtgeregelt, dass Schüler, die durch ein körperliches Gebrechen an der Teilnahme am Unterricht in einzelnen Pflichtgegenständen oder verbindlichen Übungen wesentlich behindert sind oder deren Gesundheit durch die Teilnahme gefährdet wäre, sind nach Maßgabe von Bestimmungen von der Teilnahme am Unterricht zu befreien sind.
Beschränkung der Zahl der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr.
139/1974, wird die Anzahl der höchstmöglichen Teilnahme an Freigegenständen und/oder Unverbindlichen Übungen je SchülerIn festgelegt.
Planungs- und Einrichtungsunterlagen für Bundesschulen
Inhalt: Standardisierte Leistungsbeschreibung für den Hochbau; Einrichtungsverzeichnis Festeingebaute Turngeräte; Einrichtungsverzeichnis Bewegliche Turngeräte; Einrichtungsverzeichnis Kleingeräte; Einrichtungsverzeichnis Technische Einrichtungen; Einrichtungsverzeichnis Turnsaalnebenräume (Lehrergarderobe, Schülergarderobe); Einrichtungspläne; Linienplan Spielhalle; 3. Auflage, Wien 2001.
Für den Inhalt verantwortlich: MinR. Ing. Mag. E. Bauer (BMUKK, Abteilung V/6) 1014 Wien, Freyung ; Telefon: 01/531 20 / 2505, Telefax: 01/531 20 / 99 2505
Grundsatzerlass zum Projektunterricht
Vorrangige Ziele des Projektunterrichtes sind: Autonomes Lernen und Handeln, eigene Fähigkeiten und Bedürfnisse erkennen und weiterentwickeln, Handlungsbereitschaft entwickeln und Verantwortung übernehmen, ein weltoffenes, gesellschaftlich-historisches Problembewußtsein ausbilden, Probleme erkennen, strukturieren und kreative Lösungsstrategien entwickeln, kommunikative und kooperative Kompetenzen sowie Konfliktfähigkeit entwickeln und organisatorische Zusammenhänge begreifen und gestalten.
Dazu gibt es wertvolle Tipps in einer umfangreichen Broschüre des bmukk.