Landesgesetze

Die Verwaltung der öffentlichen Pflichtschulen (Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen) und Fachschulen wird aufgrund der notwendigen Ausführungsgesetze bzw. Landesgesetze vollzogen. Länder und Gemeinden sind grundsätzlich für die Angelegenheiten mit Ausnahme des Landeslehrerdienstrechtes und des schulärztlichen Dienstes zuständig.

Die Schulerhaltung umfasst: die Bereitstellung und Instandhaltung der Schulgebäude und Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Bezahlung des sonstigen Sachaufwandes, die Beistellung des zur Betreuung der Schulgebäude und Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Nichtlehrerpersonals (wie z. B. Schulwart/innen und Reinigungspersonal), bei ganztägig geführten Schulen auch die Vorsorge für die Verpflegung und die Beistellung der für den Betreuungsteil erforderlichen Lehrer/innen und Betreuer/innen.

Im Rahmen des Landeslehrerdienstrechtes erfolgt der Einsatz der Pflichtschullehrer/innen an den verschiedenen Schulstandorten. Diese Aufgabe wird vom Landesschulrat bzw. dem Stadtschulrat für Wien als Schulaufsichts- und Dienstbehörde wahrgenommen.

Landeslehrer Dienstrechtsgesetz (LDG 1984)

Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Lehrer (Landeslehrer) für Volks-, Haupt- und Sonderschulen, für Polytechnische Schulen und für Berufsschulen sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)Bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben, anzuwenden.

Das neue Dienstrecht erleichtert den Schulen die Realisierung von Planungs- und Entwicklungsaufgaben (standortbezogenes Arbeitsprogramm inkl. Umsetzung und Evaluierung / kostenbewusste Personalplanung, Entwicklung von differenzierten Berufsprofilen, Personal- und Teamentwicklung, regionale Bildungsplanung), den Aufbau von Informations- und Kommunikationsstrukturen (in Richtung LehrerInnenteam, Schulpartner und das schulische Umfeld), die Einbeziehung von Referenzdaten und Standards (Beachtung der Bandbreite von Ergebnissen schulischen Arbeitens innerhalb einer Region und Vergleich mit überregionalen und internationalen Referenzdaten).

Zur Umsetzung des neuen Landeslehrerdienstrechts gibt es eine Empfehlungen des BMUKK auf der Homepage des Bildungsministeriums.