Bundesgesetze

Als wichtigste Rechtsgrundlagen haben wir für Sie das Schulunterrichtsgesetz (SchUG), das Schulorganisationsgesetz (SchOG), das Schulpflichtgesetz und das Schulzeitgesetz aufgenommen. Zu Mehrdienstleistungen und zur Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen erscheinen auch Auszüge aus dem Gehaltsgesetz hilfreich.

Schulunterrichtsgesetz

Dieses Bundesgesetz gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz geregelten Schularten; ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind jedoch die Schulen für Berufstätige und die Akademien, nicht aber die Übungsschulen.
Dieses Bundesgesetz gilt ferner für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes sowie die Forstfachschule. Diese Schulen gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als höhere bzw. mittlere berufsbildende Schulen.

Das Schulunterrichtsgesetz regelt folgende Bereiche: Aufnahme der Schüler, Aufnahme- und Eignungsprüfungen, Stundenpläne, Pflicht- und Freigegen­stände, Unterrichtsmittel, Beurteilung der Schülerleistung, Zeugnisse, Aufsteigen in die nächst­höhere Schulstufe, Überspringen und Wiederholen von Schulstufen, Übertritte in eine andere Schultype, Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches in den einzelnen Schultypen, Reife-, Befähigungs- und Abschlussprüfungen, Externistenprüfungen, Pflichten der Schüler, Erziehungs­pflichten der Schule und Informationspflicht der Schule gegenüber den Erziehungsberechtigten, Funktionen der Lehrer, Funktionen der Schulleiter, Schülermitverwaltung und Schulgemeinschaft, Schulgesundheitspflege, Schulversuche.

Schulorganisationsgesetz

Achtung: Novelle August 2008

Dieses Bundesgesetz gilt für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, mittleren Schulen und höheren Schulen sowie für die Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind die land- und forstwirtschaftlichen Schulen.

Das Schulorganisationsgesetz hat die umfassende Darstellung und systematische Regelung der meisten Schultypen zum Inhalt: allgemeine Bestimmungen über die Schulorganisation: die Aufgabe der österreichischen Schule im allgemeinen, die Gliederung des österreichischen Schul­systems nach den Kriterien von Bildungsinhalt und Bildungshöhe, die allgemeine Zugänglichkeit der öffentlichen Schulen, die Schulgeldfreiheit an öffentlichen Schulen, den Aufbau der Lehrpläne im allgemeinen, Bestimmungen über Schulversuche und Begriffsbestimmungen.
Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation (die einzelnen Schultypen und deren Auf­gaben, Organisationsformen,Aufnahmevoraussetzungen, Lehrpläne und Ausbildungszeiten, Ab­schlüsse, Klassenschülerzahlen, Lehrer und Schulleiter).

Schulpflichtgesetz

Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht, die mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September beginnt und neun Schuljahre dauert. Die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgt durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen.

Das Schulpflichtgesetz regelt die allgemeine Schulpflicht zwischen dem 6. und 15. Lebensjahr und die Berufsschulpflicht zur Ergänzung der betrieblichen Ausbildung der Lehrlinge durch den Besuch eines begleitenden Teilzeitunterrichts in der Berufsschule. Die allgemeine Schulpflicht kann nicht nur durch den Besuch einer Schule, sondern auch durch den Besuch eines gleichwertigen Unterrichts erfüllt werden.

Schulzeitgesetz

Das Schulzeitgesetz enthält Vorschriften über das Schuljahr, das Unterrichtsjahr, Schultage, schul­freie Tage und Schulferien, Unterrichtsstunden und Pausen.

Der Abschnitt I gilt für die im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen mittleren Schulen, höheren Schulen und Akademien, für die öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten, für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes sowie für die Forstfachschule. Ferner gilt der Abschnitt I für die öffentlichen Übungsschulen, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßiger Übungen eingegliedert sind, für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sowie für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.

Bundes-Schulaufsichtsgesetz

Dieses Bundesgesetz regelt die Zuständigkeit der Behörden für
die Verwaltung und die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiete des
Schulwesens (Schulbehörden des Bundes) sowie die Organisation der
Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken.

Gehaltsgesetz § 61

Überschreitet der Lehrer durch 1. dauernde Unterrichtserteilung, 2. Einrechnung von Nebenleistungen, 3. Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung und 4. Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm hiefür eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.

Gehaltsgesetz § 63a Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

Dem Lehrer gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern er die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung.

Bundes-Personalvertretungsgesetz - PVG

Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge,
Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten unddurchgeführt werden. Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen. Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (zB Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.