Weitere Erlässe für den Schulbereich

Im folgenden finden Sie hier weitere Erlässe des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur für den Schulbereich soweit sie die Bewegungs- und Sporterziehung berühren.

Erste Hilfe in österreichischen Schulen

Unter Erster Hilfe versteht man durchzuführende Maßnahmen, um menschliches Leben zu retten, bedrohende Gefahren oder Gesundheitsstörungen bis zum Eintreffen professioneller Hilfe (Arzt, Rettungsdienst) abzuwenden oder zu mildern. Dazu gehört insbesondere das Absetzen eines Notrufs, die Absicherung der Unfallstelle und die Betreuung der Verletzten. In den Schulen kann jede/r Beteiligte in die Situation kommen, als ErsthelferIn handeln zu müssen oder Erste Hilfe zu benötigen.
Aus gegebenem Anlass weist das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur daher auf die Bedeutung der Ersten Hilfe hin. LehrerInnen, Verwaltungspersonal, aber vor allem auch SchülerInnen sollen Maßnahmen zur Ersten Hilfe beherrschen.

Projektunterricht mit serviceorientiertem Anhangteil

Vorrangige Ziele des Projektunterrichtes sind: Autonomes Lernen und Handeln, eigene Fähigkeiten und Bedürfnisse erkennen und weiterentwickeln, Handlungsbereitschaft entwickeln und Verantwortung übernehmen, ein weltoffenes, gesellschaftlich-historisches Problembewusstsein ausbilden, Probleme erkennen, strukturieren und kreative Lösungsstrategien entwickeln, kommunikative und kooperative Kompetenzen sowie Konfliktfähigkeit entwickeln und organisatorische Zusammenhänge begreifen und gestalten.
Dazu gibt es Tipps.

Richtlinie für Buffetbetriebe, Lehrmittelverkaufsstellen, Automaten und Kopiergeräte

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gibt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Rechnungshof folgende Hinweise für den Abschluss einschlägiger Pachtverträge und ermächtigt zugleich die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien), die Zentrallehranstalten sowie die Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien des Bundes, im Rahmen dieser Hinweise unter Handhabung ihres pflichtgemäßen Ermessens jeweils sach- und umständeadäquate Lösungen zu treffen. Die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) können sämtliche mit diesem Rundschreiben erfassten Angelegenheiten den einzelnen Schulen übertragen.

Gewicht der Schultaschen

Die zunehmende Beeinträchtigung des Stütz- und Bewegungsapparates der Schuljugend verläuft zu Beginn weitgehend ohne auffällige Symptome. Solchen Entwicklungen kann nur durch ein entsprechendes Maßnahmenpaket entgegengetreten werden. Die Aktion "Bewegte Schule" und die allen Schulen zur Verfügung gestellte Broschüre, die wichtige Anregungen zu weiteren Schritten im Rahmen der Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung bietet, kann als ein Baustein im Rahmen dieses Paketes angesehen werden. Einen weiteren Schritt stellen die Bemühungen zur Reduktion des Gewichtes der Schultaschen dar.

Ozonwarnung. Vorgangsweise an Schulen

Das Bundesgesetz über Maßnahmen zur Abwehr der Ozonbelastung und über die Information der Bevölkerung über hohe Ozonbelastungen (Ozongesetz) wurde mit BGBl. I 34/2003 novelliert, womit die europäische Ozon-RL 2002/3/EG umgesetzt wurde und die neuen Schwellenwerte und Zielwerte traten mit 1.7.2003 in Kraft.

Das Ozongesetz unterscheidet zwischen einer Informationsschwelle und einer Alarmschwelle. Bei Überschreitung der Schwellenwerte wird die Bevölkerung über die Medien (insbesondere im Weg des Österreichischen Rundfunks, des Privatfernsehens und des privaten Hörfunks) informiert. Sobald die Informationsschwelle bzw. die Alarmschwelle an allen Messstellen innerhalb eines Ozon-Überwachungsgebietes nicht mehr überschritten wird und ein erneutes Überschreiten innerhalb von 24 Stunden nicht zu erwarten ist, wird die Bevölkerung ebenfalls darüber informiert.

Für Bewegung und Sport im Freien im Fallen einer Ozonwarnung besteht für die Schulen das Rundschreiben "Ozonwarnung Vorgangsweisen an Schulen - Rundschreiben Nr. 11/2006".

Schulmilchaktion

In Abänderung (Aktualisierung) des Rundschreibens Nr. 87/1995, GZ Nr. 36.627/302-V/3/95, vom 29. Dezember 1995 (Schulmilchaktion: Neuorganisation aufgrund der Unterstützung durch die Europäische Union) wird bekannt gegeben: Die Schulmilchaktion – mit der Abgabe von Milchprodukten an Schulen – wird im Interesse der Gesundheitsvorsorge für Kinder und Jugendliche durchgeführt.

Die an der Aktion teilnehmenden Schulen haben eine Verpflichtungserklärung abzugeben und  Kontrollen durch Prüforgane zu ermöglichen.

Information über Sportmöglichkeiten in den Vereinen

Im Rahmen der Bemühungen, Schülerinnen und Schüler zu sinnvoller Freizeitgestaltung zu erziehen, erscheint es wünschenswert, wenn auch außerschulische Institutionen, insbesondere die Sportvereine Österreichs, in den Schulen auf ihr Angebot entsprechend hinweisen können.
Den Direktionen wird empfohlen, die Ankündigung in geeigneter Weise und über längere Zeit hinweg anzubringen.
Der Erlaß des BMUK GZ. 36.377/68-V/9/93 wird außer Kraft gesetzt.

Strahlenschutz an Schulen

Schwere Reaktorunfälle können bei ungünstiger Wettersituation in Österreich zu Kontaminationssituationen führen, die ab einer gewissen Intensität auch die Durchführung von Schutzmaßnahmen für bestimmte Bevölkerungsgruppen notwendig machen können.
Daraus ergibt sich, dass in einer solchen Situation auch an Schulen besondere
Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Das Rundschreiben des Bildungsressorts im Gegenstand, Nr. 404/1992 (Zl. 20.700/52-III/10a/92), wurde aktualisiert.

Schulgesundheitspflege: Rundschreiben zu § 13 Suchtsmittelgesetz

Das Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, löst mit 1. Jänner 1998 das bisher geltende Suchtgiftgesetz 1951 ab. Sein § 13 Abs. 1 enthält eine, sich ausdrücklich auf den Suchtgiftmißbrauch durch Schüler beziehende Bestimmung. ”Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass ein Schüler Suchtgift missbraucht, so hat ihn der Leiter der Schule einer schulärztlichen Untersuchung zuzuführen. Der schulpsychologische Dienst ist erforderlichenfalls beizuziehen. Ergibt die Untersuchung, dass eine gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 notwendig ist und ist diese nicht sichergestellt, oder wird vom Schüler, den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten die schulärztliche Untersuchung oder die Konsultierung des schulpsychologischen Dienstes verweigert, so hat der Leiter der Schule anstelle einer Strafanzeige davon die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu verständigen.

Daraus ergeben sich verschiedene Massnahmen, die erläutert werden. Das Rundschreiben ersetzte das Rundschreiben Nr. 95/1993 (Durchführen der Suchtgiftgesetznovelle 1980 durch Schulen).

Teilnahme von Schülern an Schülerdemonstrationen während der Unterrichtszeit

Gemäß § 43 SchUG sind die Schüler verpflichtet, den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
Beim Fernbleiben vom Unterricht zum Zwecke der Teilnahme an einer Schülerdemonstration handelt es sich um keine gerechtfertigte Verhinderung iSd § 45 SchUG bzw. § 9 SchPflG. Das eigenmächtige Fernbleiben vom Unterricht ist somit schulrechtlich nicht zulässig. Die Teilnahme von Schülern an Demonstrationen ist keine unter der Verantwortung der Schule stattfindende Angelegenheit. Im fraglichen Zeitraum hat regulärer Unterricht stattzufinden.

Herabsetzung des Volljährigkeitsalters Verhaltensvereinbarungen

Mit dem vollendeten 18. Lebensjahr tritt die volle Handlungsfähigkeit ein. Somit fällt ab diesem Zeitpunkt das Erziehungsrecht der Eltern weg. Darauf ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten Bedacht zu nehmen: - Zustellungen von schulischen Entscheidungen (z.B. über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen), Einbringen von Berufungen,  schriftliche Aufforderung zur Rechtfertigung des Fernbleibens vom Unterricht usw.
Die Eltern von volljährigen Schülern sind vertretungsbefugt, wenn sie hiezu bevollmächtigt wurden.

Auskunftserteilung der Schule gegenüber Eltern volljähriger Schüler

Mit dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001wurde das Volljährigkeitsalter ab dem 1. Juli 2001 auf das vollendete 18. Lebensjahr herabgesetzt. Dies bedeutet, dass die volle Handlungsfähigkeit nunmehr mit dem vollendeten 18. Lebensjahr eintritt und das Erziehungsrecht der Eltern mit diesem Zeitpunkt erlischt. Das Schulunterrichtsgesetz sieht in verschiedenen Bestimmungen Mitwirkungs-, Mitbestimmungs und Informationsrechte der Erziehungsberechtigten vor.  Der Erlass soll klarstellen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, dem gemeinsamen Anliegen nach einer gedeihlichen Zusammenarbeit aller am Schulleben Beteiligter in dieser Hinsicht gerecht zu werden.