Wien

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Schulgesetz

Das Gesetz über die äußere Organisation der öffentlichen
Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheime im Lande Wien und
über die Zusammensetzung des Kollegiums des Stadtschulrates für
Wien gilt - abgesehen von den Bestimmungen über die Zusammensetzung des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien und sofern nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt wird - für die öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen (allgemeinbildende Pflichtschulen) und für die Berufsschulen (berufsbildende Pflichtschulen) sowie für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder überwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind.
Unter dieses Gesetz fallen nicht öffentliche Übungsschulen und öffentliche Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Übungs- schulen bestimmt sind, ferner das Bundes- Blindenerziehungsinstitut in Wien und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien.

Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht , Teilung an Berufsschulen

Verordnung des Stadtschulrates für Wien über die Führung von Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht sowie die Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen an Berufsschulen (VO-Blatt des SSR Nr. 47/1996).

Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978

Das Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978 - LDHG 1978) Gesetz betrifft die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Wiener Landeslehrer für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen. Die Ausübung der Diensthoheit des Landes Wien über die Landeslehrer obliegt der Landesregierung. Die Durchführung der in den Bestimmungen nicht anderen Behörden vorbehaltenen Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit wird dem Stadtschulrat für Wien übertragen.

Vergütung von Mehrdienstleistungen und Supplierungen

Im Zusammenhang mit der Einführung der Jahrsnorm-Reglung für Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen mit dem Budgetbegleitgesetz 2002, BGBl. I Nr. 47/2001, ist mit Wirksamkeit ab 1. September 2001 auch die Vergütung von Mehrdienstleistungen und Supplierungen mit GZ 100.072/6/2001 neu geregelt worden.

Schischulgesetz

Der Wiener Landtag hat das Gesetz über die Unterweisung in Wintersportarten beschlossen: Der Schilauf im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle Arten des Schilaufes insbesondere den Alpinschilauf, das Fahren auf schiähnlichen Geräten wie beispielsweise Trickschier, Snowboards und Alternativschilauf und den nordischen Schilauf.
Schischulen sind Einrichtungen, zur erwerbsmäßigen Unterweisung von Personen und Personengruppen in die Fertigkeiten des Schilaufs. Erwerbsmäßigkeit ist gegeben, wenn die Unterweisung in die Fertigkeiten des Schilaufes gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt wird. Die erwerbsmäßige Unterweisung in die Fertigkeiten des Schilaufs sowie die Anwerbung von Personen oder Personengruppen zum Zweck, ihnen diese Fertigkeiten zu vermitteln oder durch Hilfspersonal vermitteln zu lassen, ist - ausgenommen den Bestimmungen des § 2 - nur Inhabern einer Schischulbewilligung gemäß § 3 gestattet. Unter Schilehrer sind all jene Personen zu verstehen, die eine Lehrberechtigung besitzen.

Wiener Kindertagesheimgesetz

Kindertagesheime haben die Aufgabe, in Ergänzung zur Familie nach gesicherten Kenntnissen und Methoden der Pädagogik die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zum Leben in der Gemeinschaft zu fördern und es in der Entwicklung seiner körperlichen, seelischen und geistigen Kräfte zu unterstützen. Das Bildungskonzept ist auf die Integration von Kindern unterschiedlicher kultureller und sozialer Herkunft sowie auf ihre individuelle physische und psychische Eigenart abgestimmt. Lernen erfolgt in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und vorgegebenen Unterrichtseinheiten. Entsprechende Rahmenbedingungen wie ein kindgemäßes Raumangebot sowie entwicklungsadäquates Spiel- und Beschäftigungsmaterial sollen Kinder zu kreativem Tätigsein anregen. In Kindertagesheimen sollen die Kinder durch einen partnerschaftlich demokratischen Führungsstil unabhängig von geschlechtsabhängigen Rollenfixierungen auf ihrem Weg zu einem selbstbestimmten und selbstverantworteten Leben in der Gemeinschaft begleitet werden. Gleichzeitig ermöglichen diese Einrichtungen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Männer und Frauen.

Jugendschutzgesetz 2002

Aufgabe des Gesetzes zum Schutz der Jugend ist unter besonderer Beachtung der Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten sowie von Unternehmern und Veranstaltern und unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, 1. der Schutz junger Menschen vor Gefahren, die geeignet sind, die körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung zu beeinträchtigen, 2. die Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit junger Menschen, für sich selbst Verantwortung zu übernehmen.

Das Land Wien hat dafür Sorge zu tragen, dass junge Menschen und Erziehungsberechtigte über Inhalt und Sinn dieses Gesetzes informiert werden, die körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährdenden Faktoren, wie z. B. Gewalt, sexueller Missbrauch und Suchtmittelmissbrauch informiert und aufgeklärt werden.