Vorarlberg
Wir haben uns um Vollständigkeit bemüht. Wenn trotzdem hier Rechtsquellen des Landes nicht aufgeführt werden oder ein Link zu einer Rechtsdatenbank fehlt, bitten wir Sie um eine kurze Mitteilung an das BMUKK.
Errichtung öffentlicher Pflichtschulen
Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen sowie die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschule oder einer öffentlichen Polytechnischen Schule als ganztägige Schule obliegen den gesetzlichen Schulerhaltern als Trägern von Privatrechten.
Die mit der Errichtung, Erhaltung und Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule verbundenen Kosten hat - unbeschadet einer Beitragspflicht nach diesem Gesetz - der gesetzliche Schulerhalter zu tragen.
Aufbau öffentlicher Pflichtschulen
Dieses Gesetz regelt den Aufbau, die Organisationsformen und die Klassenschülerzahlen der öffentlichen Pflichtschulen.
Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen.
Unterrichtszeit an öffentlichen Pflichtschulen
Dieses Gesetz regelt die Unterrichtszeit an den öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (öffentliche Pflichtschulen). Ferner regelt dieses Gesetz die Betreuungszeit an den öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen, die als ganztägige
Schulen geführt werden.
Von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind öffentliche Übungsschulen, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind. Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.
Auf Schulschikurse, Schulwanderungen und ähnliche Veranstaltungen, die außerhalb der Schule stattfinden, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
Organisation der landwirtschaftlichen Schulen
Auf Grund der §§ 19, 20, 22, 23 und 25 des Landwirtschaftlichen
Schulgesetzes, LGBl.Nr. 14/ 1979, in der Fassung LGBl.Nr. 47/1996, werden die Bezeichnung, die Zahl der Schulstufen, die Organisationsform, das Mindestausmaß an Unterricht in den Pflichtgegenständen sowie der Beginn und das Ende des Unterrichtsjahres der Landwirtschaftlichen Berufsschule festgesetzt:
Ausübung der Diensthoheit über Lehrer
Die dem Lande Vorarlberg zustehende Diensthoheit über die in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen tätigen Lehrer wird durch die Landesregierung ausgeübt. Die nach den geltenden Vorschriften den Schulaufsichtsbehörden zustehenden Befugnisse in dienstrechtlichen Angelegenheiten gehen auf die Landesregierung und nach Maßgabe auf die Bezirksverwaltungsbehörde über.
Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit
Die Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Volks-, Haupt- und Sonderschulen, polytechnische Lehrgänge sowie gewerbliche, kaufmännische und hauswirtschaftliche Berufsschulen (öffentliche Pflichtschulen) hat die Landesregierung als Dienstbehörde auszuüben, soweit nichts anderes bestimmt wird. In einigen Angelegenheiten (zB. Zuweisung und Versetzung sowie vorübergehende Zuweisung innerhalb des politischen Bezirkes, Ausschreibung der schulfesten Stellen, Gewährung eines außerordentlichen Urlaubes bis zu drei Monaten) hat die Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie polytechnische Lehrgänge hat hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten die Bezirksverwaltungsbehörde als Dienstbehörde auszuüben.
Sportförderung und Sicherheit bei der Sportausübung
Das Land und die Gemeinden sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, den im Interesse der Gemeinschaft gelegenen Sport nach Kräften zu fördern.
Unter Sport im Sinne dieses Gesetzes wird die der Erholung oder Ertüchtigung dienende körperliche Betätigung von Menschen verstanden.
Jedermann hat sich bei der Sportausübung so zu verhalten, dass andere Menschen nicht mehr gefährdet, behindert oder belästigt werden, als nach den allgemein anerkannten Regeln des Sports zulässig oder mangels solcher nach den Umständen unvermeidbar ist.
Wer Sport entgeltlich lehren will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Besondere Verdienste um die Förderung des überörtlichen Sportwesens können von der Landesregierung durch Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste um den Vorarlberger Sport gewürdigt werden.
Beim Amt der Landesregierung besteht ein Sportbeirat. Er hat die Aufgabe, die Landesregierung in Angelegenheiten des Sports zu beraten.
Statut für den Sportbeirat
Auf Grund des § 7 Abs. 5 des Sportgesetzes, LGBl.Nr. 9/1968, wird für den beim Amt der Landesregierung bestehenden Sportbeirat ein Statut erlassen.
Der Sportbeirat hat die Aufgabe, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständige Abteilung in den Angelegenheiten des Sportwesens und der körperlichen Ertüchtigung zu beraten, soweit es sich um grundsätzliche oder sonst bedeutsame Fragen handelt. Der Sportbeirat hat das Recht, in diesen
Angelegenheiten Anträge zu stellen.
Ehrenzeichen für Verdienste um den Vorarlberger Sport
Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Sportgesetzes, LGBl.Nr. 9/1968, wird das Aussehen des Ehrenzeichens für Verdienste um den Vorarlberger Sport bestimmt. Bei der Verleihung der einzelnen Stufen ist auf das Ausmaß des Verdienstes um die Förderung des überörtlichen Sportwesens und beim Ehrenzeichen für sportliche Leistungen auf den Grad der sportlichen Leistungen Bedacht zu nehmen.
Schülersportabzeichen
Auf Grund des § 8 Abs. 3 und 4 des Sportgesetzes, LGBl.Nr. 15/1972, wird verordnet, dass als Anerkennung für vielseitige Leistungen auf dem Gebiete der Leibesübungen Schülern im Alter von 10 bis 14 Jahren das Vorarlberger Schülersportabzeichen verliehen wird. Das Vorarlberger Schülersportabzeichen wird in den Stufen Bronze für Schüler im 11. und 12. Lebensjahr und Silber für Schüler im 13. und 14. Lebensjahr verliehen.
Ausbildungskurs und Prüfung für Diplomskilehrer
Auf Grund der §§ 20, 23 Abs. 3, 24 Abs. 1 sowie 25 Abs. 1 und 2
des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 39/1984, wird der Ausbildungskurs für Diplomschilehrer geregelt und hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche für die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung erforderlich sind.
Anerkennung von Ausbildungen im Europäischen Wirtschaftsraum
Auf Grund des § 31a des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 35/1990, in
der Fassung LGBl.Nr. 53/1993, hat die Landesregierung - entsprechend der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 - Prüfungen und Ausbildungen, die von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in diesen Staaten abgelegt worden sind, im Einzelfall anzuerkennen. Über Anträge hat die Landesregierung unverzüglich, spätestens aber vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen. Der Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller beabsichtigt, seine Tätigkeit in Vorarlberg aufzunehmen, ist zu berücksichtigen.
Erteilung von Schiunterricht, Führen und Begleiten beim Schilaufen
Die Erteilung von Unterricht in den Fertigkeiten und Kenntnissen des Schilaufes sowie das Führen und Begleiten beim Schilaufen haben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen. Soweit sich die Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Unterricht im Schilauf beziehen, gelten sie sinngemäß auch für das Führen und Begleiten beim Schilaufen. Der Schilauf im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle Arten des Schilaufes, auch das Fahren auf schiähnlichen Sportgeräten.
Jugendgesetz
Kinder sind Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Jugendliche sind Personen zwischen der Vollendung des 14. und des 18. Lebensjahres.
Dieses Gesetz gilt auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.
Die Förderung und der Schutz der Jugend nach diesem Gesetz sollen dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche sich gesund entwickeln können, und zwar körperlich, geistig, seelisch, ethisch, religiös und sozial, dass Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung bereit und fähig werden, für sich selbst Verantwortung zu übernehmen und sich solidarisch am gesellschaftlichen Leben zu beteiligen, dass Kinder und Jugendliche vor Gefahren geschützt werden, denen sie nach ihrem Alters- und Entwicklungsstand nicht gewachsen sind, und dass die Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen verbessert und Benachteiligungen für einzelne Gruppen abgebaut werden.
Hinweis auf Beschränkungen nach dem Jugendgesetz
Auf Grund der §§ 2 Abs. 4 und 9 Abs. 2 des Jugendgesetzes, LGBl.Nr. 16/1999, haben Unternehmer und Veranstalter Hinweise auf Beschränkungen, die für ihre Betriebe oder Veranstaltungen nach dem Jugendgesetz gelten, deutlich sichtbar anzuschlagen. Der Hinweis ist in Form eines Anschlages in Druck- oder Schreibmaschinenschrift in gut lesbarer Schriftgröße anzubringen und hat mindestens dem Format DIN A 4 zu entsprechen.