Tirol
Wir haben uns um Vollständigkeit bemüht. Wenn trotzdem hier Rechtsquellen des Landes nicht aufgeführt werden oder ein Link zu einer Rechtsdatenbank fehlt, bitten wir Sie um eine kurze Mitteilung an das BMUKK.
Schulorganisationsgesetz
Dieses Gesetz regelt die äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, Stillegung, Auflassung, Schulsprengel, Klassenschülerzahlen und Unterrichtszeit) der öffentlichen allgemeinbildenden
Pflichtschulen, das sind die öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen und die öffentlichen Polytechnischen Schulen, sowie die äußere Organisation der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Schulen bestimmt sind.
Dieses Gesetz gilt nicht für öffentliche Übungsschulen und öffentliche Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule für lehrplanmäßig vorgesehene Übungen eingegliedert sind, sowie für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Übungsschulen bestimmt sind.
landwirtschaftliches Schulgesetz
Dieses Gesetz gilt - sofern nichts anderes bestimmt ist - für die öffentlichen und privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie für die Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Schulen bestimmt sind.
landwirtschaftliche Schulorganisations-Verordnung
Auf Grund der §§ 18 Abs. 1 und 23 Abs. 1 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1988, LGBl. Nr. 34, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/1995 werden die Fachrichtungen, die Bezeichnungen, die Organisationsformen, die Anzahl der Schulstufen und das Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und Fachschulen festgesetzt:
landwirtschaftliche Schulzeitverordnung
Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1988, LGBl. Nr. 34, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/1995 wird der Beginn und das Ende des Unterrichtsjahres der lehrgangsmäßigen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen festgesetzt.
Schulaufsichts-Ausführungsgesetz
Der Landtag hat in Ausführung der Bestimmungen der §§ 8, 14 und 17 Abs. 2 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, die Zusammensetzung des Kollegiums des Landesschulrates und des Bezirkschulrates sowie die gemeinsamen Bestimmungen beschlossen.
Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz
Die Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen, für Berufsschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen obliegt der Landesregierung, soweit inichts anderes bestimmt ist. Dem Amt der Landesregierung obliegen die Erlassung von Disziplinarverfügungen und die vorläufige Suspendierung, sofern es sich um Landeslehrer für Berufsschulen oder für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen handelt.
Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegen, sofern es sich um Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen handelt z.B. die die Angelobung, die Zuweisung zur Dienstleistung an eine Volks-, Haupt- oder Sonderschule oder an eine Polytechnische Schule sowie die Versetzung und die vorübergehende Zuweisung zur Dienstleistung innerhalb des politischen Bezirkes, sofern es sich nicht um Leiter oder um eine Zuweisung an eine Schule im Zusammenhang mit
der Verleihung einer schulfesten Stelle handelt.
Landessportgesetz
Zur zielbewußten Förderung und Lenkung des Sports und der mit ihm verbundenen Werte wird ein Landessportrat gebildet. Dem Landessportrat obliegt insbesondere: die Überwachung der Vereine und Verbände; die gutachtliche Beratung der Landesregierung; die initiative Ausarbeitung von Plänen zur Verwirklichung der Ziele; die Beschlußfassung über die Verwendung der Mittel für Sportförderung; Einflußnahme auf die Vergebung allgemein benützter Sportanlagen; die Evidenthaltung sämtlicher im Land Tirol tätigen Sportverbände und Vereine; die Vertretung des Tiroler Sports gegenüber dem Ausland ; die Bewilligung internationaler Veranstaltungen im Land und der Auslandsstarts von Tiroler Sportlern; die Erlassung von Startverboten.
Bergsportführergesetz
Diesem Gesetz unterliegen das erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen bei Berg-, Schi- und Schluchtentouren und das erwerbsmäßige Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Berg- und Schibergsteigens und des Begehens von Schluchten einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über diese Bereiche (Bergsportführertätigkeiten).
Das Schilaufen im Sinne dieses Gesetzes umfaßt alle Arten des Schilaufens, insbesondere das alpine Schilaufen, das Snowboardfahren und das Langlaufen.
Dieses Gesetz gilt nicht für Tätigkeiten im Rahmen des Dienstes des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der Bundespolizeibehörden und der Zollwache sowie des Unterrichtes inländischer Schulen und ausländischer Schulen, die solchen inländischen Schulen vergleichbar sind.
Bergsportführerverordnung
Auf Grund des Tiroler Bergsportführergesetzes, LGBl. Nr. 7/1998, werden Inhalte und Form der Ausbildungslehrgänge für Berg- und Schiführer verordnet.
Schischulgesetz
Diesem Gesetz unterliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, das erwerbsmäßige Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Schilaufens einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über das Schilaufen (Erteilung von Schiunterricht) und das erwerbsmäßige Begleiten von Personen beim Schilaufen auf Schipisten, Schirouten und Loipen.
Das Schilaufen im Sinne dieses Gesetzes umfaßt alle Arten des Schilaufens, insbesondere das alpine Schilaufen, das Snowboardfahren und das Langlaufen.
Schilehrerverordnung
Auf Grund des Tiroler Schischulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 15, werden Eignungsprüfungen, Ausbildungslehrgänge, Prüfungen zum Schilehreranwärter, Landesschilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer, Snowboardlehrer-Anwärter, Snowboardlehrer, Langlauflehrer-Anwärter, Langlauflehrer und zur Unternehmerausbildung und -prüfung geregelt.
Jugendschutzgesetz
Dieses Gesetz hat zum Ziel, der Gesellschaft ihre Verantwortung für die Heranbildung der Jugend bewußt zu machen und das Bemühen zu fördern, der Jugend die allgemein anerkannten Werte zu vermitteln; die Eltern(-teile) und sonstigen Erziehungsberechtigten bei der Erziehung der Jugend zu unterstützen; den Willen und die Fähigkeit der Jugend zur verantwortungsbewußten Mitwirkung am gesellschaftlichen Leben zu wecken und zu vertiefen und der Jugend bei ihrer Selbstfindung und Integration in die Gesellschaft zu helfen; Einrichtungen der verbandsmäßigen und der offenen Jugendarbeit bei der Verwirklichung ihrer Ziele, insbesondere in den Bereichen des Schul-, Bildungs- und Ausbildungswesens, der religiösen und weltanschaulichen Betätigung, der politischen Bildung, des Sport- und Gesundheitswesens, des Umweltschutzes, der Freizeitgestaltung, der Gemeinschaftspflege und dergleichen, zu unterstützen und die Jugend vor Gefahren für ihre körperliche, geistige, sittliche, charakterliche und soziale Entwicklung zu schützen.