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Dieses Gesetz regelt die äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, Stillegung, Auflassung, Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform und deren Rücknahme, Sprengel und Klassenschülerzahlen) der öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie der öffentlichen Polytechnischen Schulen im Land Salzburg und die äußere Organisation der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind.
Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind öffentliche Übungsschulen und öffentliche Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Übungsschulen bestimmt sind. De Errichtung, Erhaltung, Stillegung und Auflassung der Schulen sowie die Bestimmung einer Volks-, Haupt- oder Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule als ganztägige Schulform und deren Rücknahme obliegen den gesetzlichen Schulerhaltern. Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schülerheime kommt den gesetzlichen Heimerhaltern zu.
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86 K |
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen Pflichtschulen im Land Salzburg und beziehen sich ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind die öffentlichen Übungsschulen, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßiger Übungen eingegliedert sind. Ferner sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes schulische Veranstaltungen ausgenommen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden (Schullandwochen, Schulschikurse u. ä.).
Von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt bleiben die Regelungen über die Dienst-(Arbeits)zeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.
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31 K |
Dieses Gesetz gilt - soferne nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt wird - für die öffentlichen und privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie für Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der genannten Schulen bestimmt sind. Sie werden im
folgenden kurz als "Berufsschulen", "Fachschulen" und "Schülerheime", private Berufs- und Fachschulen auch als "Privatschulen" bezeichnet.
Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind Fachschulen und Schülerheime. Durch dieses Gesetz werden die dienst- oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen für Lehrer und sonstige Personen, die an Schulen oder Schülerheimen beschäftigt sind, nicht berührt.
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160 K |
Das Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995 regelt das Kollegium des Landesschulrates (Zusammensetzung, Bestellung der Mitglieder, Fraktionen, Vertretung der Mitglieder, Amtsführender Präsident, Vizepräsident, Sektionen, Vertretung des Vorsitzenden in einer Sitzung) und das Kollegium des Bezirksschulrates (Zusammensetzung, Bestellung der Mitglieder, Vertretung der Mitglieder) und die gemeinsamen Bestimmungen.
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32 K |
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 69/1963, in der geltenden Fassung werden für die Situierung, bauliche Gestaltung und Einrichtung von Volks- und Hauptschulen, Polytechnischen Lehrgängen und Sonderschulen Richtlinien erlassen.<//u>
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48 K |
Die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Landeslehrer für Volks-, Haupt- und Sonderschulen, für Polytechnische Schulen und für berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen) und über die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben, obliegt, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt, der Landesregierung.
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25 K |
Aufgrund des § 1 Abs 5 des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995 - LDHG 1995, LGBl Nr 138, in der geltenden Fassung werden die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, im Namen der Landesregierung in Ausübung der Diensthoheit Maßnahmen für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen vorzunehmen.
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11.3 K |
Die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer) und über die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezüge aus einem solchen Dienstverhältnis haben, obliegt, soweit sich nicht anderes ergibt, der Landesregierung.
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land-_und_forstwirtschaftliches_Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz.pdf |
17.0 K |
Das Land Salzburg ist als Träger von Privatrechten verpflichtet, den im Interesse der Gemeinschaft gelegenen und nicht erwerbsmäßig betriebenen Sport (Nachwuchs-, Spitzen-, Leistungs-, Breiten-, Gesundheits-, Senioren- und Behindertensport) zu fördern. Die Förderungsmaßnahmen des Landes sind mit solchen des Bundes und der Gemeinden abzustimmen. Auch auf sonstige, von
anderer Seite zur Verfügung gestellte Mittel, insbesondere im Bereich des Schulsports und des Fremdenverkehrs, ist Bedacht zu nehmen.
Die Landessportorganisation Salzburg ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und verwaltet sich selbst. Sie hat ihren Sitz in der Stadt Salzburg und übt ihre Tätigkeit gemeinnützig aus. Sämtliche Salzburger Sportvereine sind bei Wahrung ihrer Eigenständigkeit und Selbstverwaltung Mitglieder der
Landessportorganisation Salzburg. Die Aufsicht über die Landessportorganisation Salzburg führt die Landesregierung.
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30 K |
In der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. Jänner 1999 über die im Land Salzburg bestehenden Sportarten (Sportartenverordnung) werden auf Grund des § 11 Abs 4 des Salzburger Landessportgesetzes 1988, LGBl Nr 98/1987, werden die im Land anerkannten Sportarten taxativ festgelegt.
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9.8 K |
Zur Würdigung besonderer Verdienste und Leistungen auf dem Gebiete des Sportwesens werden Auszeichnungen geschaffen. Als Anerkennung für besondere Verdienste auf dem Gebiete des Salzburger Sportwesens ein "Salzburger Sport-Ehrenzeichen" in zwei Stufen; als Anerkennung für besondere sportliche Leistungen bei Sportveranstaltungen von internationaler oder gesamtösterreichischer Bedeutung oder außergewöhnlicher alpinistischer Leistungen ein "Ehrenlorbeer des Salzburger Sports" in drei Stufen; als Anerkennung für sportliche Leistungen in den einzelnen Sportzweigen ein "Abzeichen für Landesmeister" in drei Stufen.
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16.0 K |
Die Erteilung von Schiunterricht, die Erteilung von Snowboardunterricht sowie die Tätigkeit als Schibegleiter unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn sie entgeltlich erfolgen. Schiunterricht ist jede Unterweisung in den Fertigkeiten und jede Vermittlung von Kenntnissen des alpinen Schilaufes einschließlich der besonderen Schilaufarten (Carving, Buckelpiste-, Trickschi-, Monoschifahren, Schiballett, Kunstspringen u.dgl.), unabhängig davon, ob sie lehrgangs- oder kursmäßig, nur fallweise oder einmalig (z.B. stundenweise) erfolgt. Die Tätigkeit als Schibegleiter umfaßt das Führen oder Begleiten von Wintersportgästen beim Schifahren, ohne daß dabei Schiunterricht erteilt wird.
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85 K |
Die Schilehrerausbildung gliedert sich in die Ausbildung zum Landesschilehrer und zum Staatlich geprüften Schilehrer. Sie obliegt einschließlich der Abhaltung der Prüfungen dem Salzburger Berufsschilehrerverband.
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27 K |
Jeder junge Mensch hat ein Recht auf den Schutz seines Lebens, die Sicherung seiner körperlichen und seelischen Gesundheit, die Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit und auf Förderung der Entwicklung seiner körperlichen, seelischen und geistigen Kräfte.
Dieses Gesetz dient der Erfüllung dieses Rechtes, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die in die Kompetenzen des Bundes fallen oder in anderen Landesgesetzen oder auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen geregelt sind. Dieses Gesetz baut insbesondere auf dem Verbot jeglicher Diskriminierung von Kindern, der vorrangigen Berücksichtigung des Wohls von Kindern, der Meinungsfreiheit der Kinder und der Mitwirkung der Kinder in sie betreffenden Angelegenheiten auf.
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61 K |