Steiermark

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Pflichtschulerhaltungsgesetz

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheimen in Steiermark Anwendung. Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volks-,
Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen; öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind. Nicht darunter fallen öffentliche Übungsschulen und öffentliche Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Übungsschulen bestimmt sind.

Pflichtschulorganisationsgesetz

Der Aufbau, die Organisationsformen und die Klassenschülerzahlen der öffentlichen Volks , Haupt und Sonderschulen sowie der öffentlichen Polytechnischen Schulen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzurichten. Im Sinne dieses Gesetzes sind unter öffentlichen Pflichtschulen jene Pflichtschulen, die von gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden, zu verstehen.

Landwirtschaftliches Schulerhaltungsgesetz

Das Gesetz vom 29. April 1969 über die Errichtung, Erhaltung und Auflassung öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen (Steiermärkisches Landwirtschaftliches Schulerhaltungsgesetz) gilt für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie für Schülerheime.

land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

Gesetz vom 23. November 1976, mit dem Regelungen des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens getroffen werden (Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz). Dieses Gesetz gilt, sofern nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt wird, für die öffentlichen und privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie für Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der genannten Schulen bestimmt sind.

Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999

Das Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999 hat als Inhalte: Schuljahr, Schultag, Unterrichtsstunden und Pausen, Schulversuche, Verordnungen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie für die Polytechnischen Schulen in Steiermark mit Ausnahme der öffentlichen Übungsschulen, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßiger Übungen eingegliedert sind.

Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2000

Das Steiermärkisches Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2000 regelt das Kollegium des Landesschulrates (Zusammensetzung, Bestellung der Mitglieder, Fraktionen, Vertretung der Mitglieder, Amtsführender Präsident, Vizepräsident) und das Kollegium des Bezirksschulrates (Zusammensetzung, Bestellung der Mitglieder, Vertretung der Mitglieder) sowie deren gemeinsame Bestimmungen.

Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

Das Gesetz vom 30. Juni 1966 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für Pflichtschulen in Steiermark (Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966 - LDHG 1966) gilt für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrer (Landeslehrer) für allgemeinbildende sowie für berufsbildende Pflichtschulen und für Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben.
Die Diensthoheit über die genannten Personen wird von der Landesregierung als oberster Dienstbehörde ausgeübt, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Vor der Erlassung von Verordnungen in Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für Pflichtschulen ist der Landesschulrat (Kollegium) zu hören.

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz

Die Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehenden Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer) und
über die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben, obliegt der Landesregierung als oberste Dienstbehörde, soweit nicht anderes bestimmt ist.

Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz

Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung des § 26 Abs. 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr.302, in der Fassung BGBl.Nr. 329/1996, zur Verleihung und Vertretung von Leiterstellen Regelungen beschlossen.

Steiermärkisches Landessportgesetz 1988

Mit dem Gesetz vom 21.Juni 1988 über das Sportwesen im Land Steiermark hat das Land Steiermark als Träger von Privatrechten den Sport nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu fördern. Die Sportförderung hat folgenden Zielen zu dienen:

  1. Jedermann soll unabhängig von seinem Alter die Möglichkeit zur sportlichen Betätigung haben;
  2. Sportstätten sollen für jedermann erreichbar sein. Der für die Benützung von Sportstätten erforderliche Aufwand soll jedermann zumutbar sein.

Die Sportförderung hat folgende Formen des Sports zu umfassen:

  1. Breitensport, das ist die sportliche Betätigung mit dem Ziel der persönlichen Ertüchtigung und Bestleistung;
  2. Leistungssport, das ist die sportliche Betätigung, die absolute und nicht nur persönliche Leistungen zum Ziel hat.
  3. Spitzensport und Hochleistungssport, das ist die sportliche Betätigung auf dem Niveau nationaler und internationaler Wettkämpfe mit dem Ziel der absoluten Höchstleistung.

Jugend- und Schulsportabzeichen

Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Steiermärkischen Landessportgesetzes 1988, LGBl. Nr. 67, verleiht die Steiermärkische Landesregierung als Anerkennung
für vielseitige sportliche Leistungen das Jugend- und Schulsportabzeichen des Landes Steiermark. Durch die Verleihung des Jugend- und Schulsportabzeichens soll ein Anreiz für die Erbringung von sportmotorischen Grundleistungen, sportlich höherstehenden Leistungen, und besonderen sportlichen Leistungen
geschaffen werden.

Landessportehrenzeichen und Sportler des Jahres

Auf Grund der §§ 4 und 5 des Steiermärkischen Landessportgesetzes
1988, LGBl. Nr. 67, wird verordnet: Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. September 2002 über Landessportehrenzeichen und über Sportler des Jahres. Besondere sportliche Leistungen sowie besondere Verdienste um den Sport werden durch die Verleihung des "Landessportehrenzeichens des Landes Steiermark" gewürdigt. Das Landessportehrenzeichen des Landes Steiermark wird von der Landesregierung für hervorragende sportliche Leistungen bei Sportveranstaltungen von internationaler oder gesamtösterreichischer Bedeutung, für besondere Verdienste auf sportorganisatorischem Gebiet oder um die Entwicklung des Sportwesens in der Steiermark (z. B. an Funktionäre,
Trainer, Förderer, Sportaktivisten) verliehen.

Sportzweige im Land Steiermark

Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Steiermärkischen Landessportgesetzes 1988, LGBl. Nr. 67, wird nach Anhörung des Landessportrates die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. September 1992 über die Sportzweige im Land Steiermark verordnet:
Gemäß des Steiermärkischen Landessportgesetzes 1988 bilden die in der Steiermark bestehenden Vereine, deren Zweck ganz oder überwiegend in der Ausübung oder Förderung des Sports besteht (Sportvereine, Fachverbände, Dachverbände), bei Wahrung ihrer Eigenart und Selbständigkeit die "Landessportorganisation Steiermark". 58 Sportzweige im Sinne dieser Gesetzesbestimmung werden aufgezählt.

Schischulgesetz 1997

Schischulen sind Einrichtungen zur erwerbsmäßigen Unterweisung von Personen und Personengruppen in den Fertigkeiten des Schilaufs mit Schiern oder schiähnlichen Geräten, wie beispielsweise Trickschiern, Snowboards usw. (Alternativschilauf). Die Tätigkeit der Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs ist erwerbsmäßig, wenn sie gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt wird oder unabhängig von der Erbringung einer Leistung die Unterwiesenen Gäste im Standortgebiet der Schischule sind und
regelmäßig im Schilauf unterwiesen werden.
Die erwerbsmäßige Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs sowie die Anwerbung von Personen zum Zweck, ihnen diese Fertigkeiten zu vermitteln oder durch Hilfspersonal vermitteln zu lassen, ist nur Inhabern einer Bewilligung gestattet.

Jugendschutzgesetz

Ziel des Jugendschutzes ist es, die Eigenverantwortung der Jugend zu fördern und zu unterstützen, die Jugend vor Gefahren und Einflüssen zu schützen, die sich nachhaltig auf die körperliche, geistige, seelische und soziale
Entwicklung auswirken, die Bewußtseinsbildung der Gesellschaft für den Schutz der Jugend zu stärken und die Verantwortung der Erwachsenen zu regeln und die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten bei der Erziehung der
Jugend zu unterstützen.