Oberösterreich
Wir haben uns um Vollständigkeit bemüht. Wenn trotzdem hier Rechtsquellen des Landes nicht aufgeführt werden oder ein Link zu einer Rechtsdatenbank fehlt, bitten wir Sie um eine kurze Mitteilung an das BMUKK.
Pflichtschulorganisationsgesetz 1992
Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Landesgesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen. Öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Landesgesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher Pflichtschulen bestimmt sind.
Dieses Landesgesetz gilt nicht für öffentliche Übungsschulen und öffentliche Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Übungsschulen bestimmt sind.
Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz
Dieses Landesgesetz gilt für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie für Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, mit Ausnahme der Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal; der öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, die zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen mit einer öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einer öffentlichen Anstalt für die Ausbildung und Fortbildung der
Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, einer öffentlichen
Fachschule für die Ausbildung von Forstpersonal oder mit einer land-
und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt des Bundes organisatorisch
verbunden sind; der Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der genannten Schulen bestimmt sind.
Schulzeitgesetz 1976
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die öffentlichen Pflichtschulen im Sinne des § 1 Abs. 1 des O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992. Von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind die öffentlichen Übungsschulen ausgenommen, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind. Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.
Auf Schullandwochen, Schulschikurse und ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986
Die Ausübung der Diensthoheit des Landes über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrer für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen und hinsichtlich der Personen, die einen Anspruch auf einen Ruhe-(Versorgungs-)Bezug aus einem solchen Dienstverhältnis eines Landeslehrers haben, obliegt den in den folgenden Bestimmungen genannten Dienstbehörden.
Unter Landeslehrern werden im folgenden nur die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Pflichtschullehrer verstanden.
Schulaufsichtsgesetz 1998
Das Kollegium des Landesschulrates für Oberösterreich (Zusammensetzung, Bestellung der stimmberechtigten Mitglieder, Vorschlagsrecht, Entsendung der beratenden Mitglieder , amtsführende Präsident des Landesschulrates, Vizepräsident, Sektionen) und das Kollegium des Bezirksschulrates (Zusammensetzung, Bestellung der stimmberechtigten Mitglieder, Vorschlagsrecht, Bestellung durch die Gemeinden, Entsendung der beratenden Mitglieder) sowie die Gemeinsame Bestimmungen.
Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994
Auf Grund der §§ 35 Abs. 2, 55, 56 und 57 des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992, LGBl.Nr. 35, wird nach Anhören des Landesschulrates für Oberösterreich die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 22. August 1994 betreffend den Bau und die Einrichtung der öffentlichen Pflichtschulen (Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994) verordnet. Die Schulbehörde kann, insoweit es aus den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen des Einzelfalles erforderlich ist, Ausnahmen von jenen Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, denen nicht zwingende Bestimmungen des O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 zu Grunde liegen.
Sportgesetz
Ziel dieses Landesgesetzes ist: 1. dem Sport in Oberösterreich einen angemessenen Stellenwert zukommen zu lassen; 2. den Sport in Oberösterreich in allen seinen Erscheinungsformen (wie Gesundheits- und Breitensport, Leistungs- und Spitzensport, Behindertensport) und Arten (§ 2 Abs. 1) bestmöglich zu fördern; 3. die Umsetzung des Ziels der Anti-Doping-Konvention des Europarates in Oberösterreich zu erleichtern; 4. das Sportwesen in Oberösterreich in einer an demokratischen Grundsätzen orientierten, zeitgemäßen und effizienten Landessportorganisation Oberösterreich zusammenzufassen; 5. die Sicherung des hohen Standards der oberösterreichischen Schischulen; 6. die Sicherung einer qualifizierten Berg- und Schiführertätigkeit; 7. die Sicherung eines qualifizierten Sportunterrichts.
Sportartenverordnung
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Oö. Sportgesetzes, LGBl.Nr. 93/1997, werden die den Sport im Sinn des Oö. Sportgesetzes umfassenden Sportarten verordnet.
Verordnung zu Sportarten, die eine qualifizierte Ausbildung erfordern
Auf Grund des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Oö. Sportgesetz LGBl.Nr. 93/1997, wird verordnet, dass zu jenen Sportarten, die auf Grund der mit ihrer Ausübung üblicherweise verbundenen Gefahren eine qualifizierte Ausbildung erfordern, Tauchen gehört.