Niederösterreich

Wir haben uns um Vollständigkeit bemüht. Wenn trotzdem hier Rechtsquellen des Landes nicht aufgeführt werden oder ein Link zu einer Rechtsdatenbank fehlt, bitten wir Sie um eine kurze Mitteilung an das BMUKK.

NÖ Pflichtschulgesetz

Dieses Gesetz findet auf die allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschulen (Volks-, Haupt- und Sonderschulen und Polytechnischen Schulen) und die berufsbildenden öffentlichen Pflichtschulen (Berufsschulen) sowie auf öffentliche Schülerheime Anwendung. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, die Bundesberufsschule für Uhrmacher in Karlstein, öffentliche Übungsschulen und öffentliche Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Schulen bestimmt sind.

NÖ Schulzeitgesetz 1978

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen in Niederösterreich und beziehen sich ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler.
Dieses Gesetz gilt nicht für: öffentliche Übungsschulen, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßiger Übungen eingegliedert sind, die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein, Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen.
Von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.

NÖ landwirtschaftliches Schulgesetz

Dieses Gesetz regelt das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen in Niederösterreich. Es gilt für land- und forstwirtschaftliche Schulen einschließlich der Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, mit Ausnahme der folgenden: a) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie Anstalten für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen; b) Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal; c) öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, die zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen mit einer der genannten öffentlichen Schulen oder mit einer land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt des Bundes organisatorisch verbunden sind; d) Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der unter den lit.a bis c genannten Schulen bestimmt sind.

NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1976

Die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrer (Landeslehrer) für allgemeinbildende Pflichtschulen (Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnische Lehrgänge) und für berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen) obliegt den in diesem Gesetz bezeichneten Behörden.
Der Landesregierung obliegt für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen auf Vorschlag des Landesschulrates (Kollegium), für Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen auf Vorschlag des Gewerblichen Berufsschulrates die Erstellung des Dienstpostenplanes, die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit, die Ausübung des Gnadenrechtes und alle sonstigen, im freien Ermessen liegenden diensthoheitlichen Maßnahmen, die eine finanzielle Belastung des Landes zur Folge haben. Der Gewerbliche Berufsschulrat hat vor Erstattung eines Vorschlages den Landesschulrat anzuhören.

NÖ land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz

Die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer ) und über die Personen, die einen Anspruch auf Ruhegenuß aus einem solchen Dienstverhältnis haben, obliegt den in diesem Gesetz bezeichneten Dienstbehörden. Der Landesregierung obliegen alle Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit über die genannten Personen. Außerdem hat die Landesregierung die Verordnung über die näheren Bestimmungen über die Verwendung der im Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen zu erlassen.

NÖ Schulaufsichtsgesetz

Die dem Kollegium des Landesschulrates und den Kollegien der Bezirksschulräte mit beschließender Stimme angehörenden Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind für die jeweilige Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages von Niederösterreich zu bestellen. Die Bestellung hat durch die Landesregierung auf Grund der erfolgten Nominierung zu erfolgen. Die Bestellung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß innerhalb von drei Monaten nach Einberufung des neuen Landtages die Konstituierung der Kollegien durchgeführt werden kann.

NÖ Sportgesetz

Sport hat einen bedeutenden Stellenwert im Leben der Menschen und in der Gesellschaft. Daher ist es ein wesentliches Ziel dieses Gesetzes, den Sport in allen Erscheinungsformen zu unterstützen. Da Sport eine wichtige Rolle im Bereich der Erhaltung der Gesundheit, der moralischen und körperlichen Erziehung und der Förderung der internationalen Verständigung spielen sollte, gilt es, alle Maßnahmen zu setzen, die geeignet sind, diese Ziele zu erreichen.

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Schilehrer

Die Ausbildungslehrgänge und Prüfungen sind vom Vorstand des NÖ Schilehrerverbandes auszuschreiben. Die Ausschreibung ist in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung und in den Amtsblättern der Bezirkshauptmannschaften kundzumachen. Die Publikation in anderen als amtlichen Organen ist zugelassen. Die Ausbildung zum Schilehrer hat folgende Lehrgänge zu umfassen: 1. Lehrgang Schilehreranwärter, 2. Lehrgang Schilehrer I, 3. Lehrgang Schilehrer II, 4. Alpinkurs.

Verordnung über das Sportehrenzeichen

Besondere Verdienste um den Sport in Niederösterreich werden durch die Verleihung des Sportehrenzeichens gewürdigt. Das Sportehrenzeichen wird an Personen verliehen, die hervorragende sportliche Leistungen von überörtlichem Interesse, insbesondere in der allgemeinen Klasse einer Sportart im Rahmen eines von der Bundessportorganisation anerkannten Sportverbandes, oder eine langjährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Sportes erbracht haben sowie an Personen, die sich besondere Verdienste um die Förderung des überörtlichen Sportes erworben haben.

Verordnung über das NÖ Jugendsportabzeichen

Auf Grund des § 13 des NÖ Sportgesetzes, LGBl. 5710--0, wird verordnet: Als Anerkennung für vielseitige Leistungen auf dem Gebiete der Leibesübungen wird Schülern im Alter von 8 bis 14 Jahren das NÖ Jugendsportabzeichen verliehen. Das NÖ Jugendsportabzeichen wird in Altersstufen verliehen, wobei für die Einreihung in eine Stufe die Erreichung des entsprechenden Lebensjahres durch den Schüler im Kalenderjahr der letzten Prüfung maßgebend ist.