Kärnten

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Kärntner Schulgesetz

Das Kärntner Schulgesetz (K-SchG) wurde im LGBl Nr 58/2000 wiederveröffentlicht und zuletzt mit LGBl Nr 46/2001, LGBl Nr 27/2003 geändert.

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der §§ 1 bis 7 und soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in gleicher Weise für Privatschulen. Mit dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über das land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulwesen (Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung), LGBl Nr 66/1978, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 54/1981, LGBl Nr 67/1983, LGBl Nr 39/1987, LGBl Nr 56/1990, LGBl Nr 115/1991 außer Kraft.

Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993

Absolventen einer Fachschule, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erfolgreich eine Reife- und Diplomprüfung im Rahmen einer Schulkooperation gemäß § 56 Abs 6a absolviert haben, können innerhalb von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 56 Abs 6a, mit der Berufsbezeichnungen festgelegt werden, von der betreffenden Schule die Ausstellung einer Bescheinigung darüber verlangen, dass sie zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt sind.

Minderheitenschulwesen -Ausführungsgesetz

Das Gesetz vom 10. Juli 1959, mit dem die Grundsatzbestimmungen des Minderheiten -Schulgesetzes für Kärnten ausgeführt werden in der Fassung von 1999. Jeder Schüler, der im Bereich der Gemeinden wohnt, in denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht an Volks- und Hauptschulen zweisprachig erteilt wurde, und der vom gesetzlichen Vertreter zum zweisprachigen Unterricht angemeldet wurde, ist berechtigt, den Unterricht an für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Volks- und Hauptschulen zu erhalten.

Landes-Schulaufsichtsgesetz 1992 (K-LSchAG)

Das Landes-Schulaufsichtsgesetz 1992 (K-LSchAG) idF: LGBl Nr 35/1996 regelt: Landesschulrat, Bezirksschulrat und deren Voraussetzungen der Mitgliedschaft, Unvereinbarkeit, Funktionsdauer, Erlöschen der Mitgliedschaft, Entschädigung und Neubestellung.

Kärntner Landeslehrergesetz - K - LG

Gesetz vom 28. September 2000, mit dem Bewerberlisten für die Aufnahme von Landesvertragslehrern vorgesehen, die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen festgelegt und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 ausgeführt wird. Anwendungsbereich Dieses Gesetz findet auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrer für öffentliche Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen (Landeslehrer) Anwendung.

Jugendschutzgesetz - K - JSG

Durch den Schutz der Jugend im Sinne des Gesetz vom 6. November 1997 über den Schutz der Jugend (Kärntner Jugendschutzgesetz - K - JSG ) sollen Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen Mitgliedern unserer Gesellschaft gefördert und ihre Bereitschaft und Fähigkeit zu einer verantwortungsbewußten Teilnahme am gesellschaftlichen Leben geweckt und vertieft werden, die Erziehungsberechtigten, die Lehrer in der Schule und die Vorgesetzten im Beruf in ihrer vorrangigen Erziehungsverantwortung unterstützt und der Gesellschaft ihre Vorbildrolle gegenüber der Jugend bewußt gemacht werden sowie Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, charakterlichen und sozialen Entwicklung gefördert und vor Einflüssen bewahrt werden, die ihre Entwicklung nachteilig beeinträchtigen könnten.

Kärntner Sportgesetz

Der in Kärnten oder durch Kärntner ausgeübte Sport wird vom Land durch die Leistung von Beiträgen gefördert (Errichtung von Sportstätten; Erhaltung von Sportstätten; Beschaffung von Geräten; Tätigkeit der Sportvereine; Trainerausbildung und die Schilehrerausbildung; überregionale Veranstaltungen von besonderer Bedeutung; Sportverkehr mit den Nachbarstaaten; Versehrtensport; Fortbildung von Spitzensportlern.
Die Landesregierung hat in einem nach § 3 des Raumordnungsgesetzes zu erlassenden Entwicklungsprogramm einen Sportstättenplan zu erstellen.
Zur Beratung der Landesregierung bei der Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme der Strafbestimmungen ist beim Amt der Landesregierung ein Landessportrat einzurichten. Die Landesregierung hat den Landessportrat in diesem Rahmen bei allen grundsätzlichen Maßnahmen zu hören.
Wer Sport entgeltlich lehren will, hat dies mindestens vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der Landesregierung anzuzeigen.

Entwicklungsprogramm Sportstättenplan

Auf Grund des § 3 des Kärntner Raumordnungsgesetzes, LGBI. Nr 76/1969, und des § 7 Abs 1 des Kärntner Sportgesetzes, LGBI. Nr 41/1973, soll die Kärntner Bevölkerung Sport zur Erholung, zur sozialen Entfaltung und körperlichen Ertüchtigung innerhalb zumutbarer Entfernungen und mit einem zumutbaren Aufwand an Zeit und Kosten ausüben können.
Die Einrichtungen des Sportes sollen funktionsgerecht und an solchen Orten errichtet werden, daß ihre Kapazität voll ausgenützt werden kann.