Burgenland
Wir haben uns um Vollständigkeit bemüht. Wenn trotzdem hier Rechtsquellen des Landes nicht aufgeführt werden oder ein Link zu einer Rechtsdatenbank fehlt, bitten wir Sie um eine kurze Mitteilung an das BMUKK.
Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995
Der Landtag hat das Gesetz vom 23. März 1995 über äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und der öffentlichen Schülerheime (Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995 - Bgld. PflSchG 1995) beschlossen: Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen. Öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind. Nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen öffentliche Übungsschulen und öffentliche Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen
eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Übungsschulen bestimmt sind.
Burgenländisches Schulaufsichtsgesetz
Der Burgenländische Landtag hat in Ausführung der Bestimmung der §§ 8, 14 und 17 Abs. 2 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, die Zusammensetzung des Kollegiums des Landesschulrates und des Bezirkschulrates sowie die gemeinsamen Bestimmungen beschlossen.
Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht behinderter Kinder
Der Landtag hat in Ausführung der Grundsätze des Schulorganisationsgesetzes Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht behinderter Kinder beschlossen.
Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz
Das Gesetz vom 29. April 1985 über das land- und forstwirtschaftliche
Berufs- und Fachschulwesen (Burgenländisches Landwirtschaftliches
Schulgesetz) gilt für land- und forstwirtschaftliche Schulen einschließlich der Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, mit Ausnahme der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie Anstalten für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer
an land- und forstwirtschaftlichen Schulen; der Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal; der öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen, die zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen mit einer der unter den genannten öffentlichen Schulen oder mit einer land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt des Bundes organisatorisch verbunden sind; an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend
für Schüler der unter den genannten Schulen bestimmt sind.
Burgenländisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995 - Bgld. LDHG
Das Gesetz regelt die Zuständigkeit für die Ausübung der Diensthoheit des Landes über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrer (Landeslehrer) für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Lehrgänge sowie für Berufsschulen und über die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezug aus einem solchen Dienstverhältnis eines Landeslehrers haben.
Burgenländisches Landeslehrer- Dienstrechts-ausführungsgesetz
Der Landtag hat in Ausführung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 ein Gesetz vom 24. April 2003, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG) ausgeführt wird (Burgenländisches Landeslehrer- Dienstrechtsausführungsgesetz - Bgld. LDAG) beschlossen.
Leistungsbeurteilung der Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
Auf Grund der §§ 36, 37, 39 bis 42 und 96 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 30/1985, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 14/1989 und Nr. 19/1993, wird die Leistungsbeurteilung der Schüler an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land-
und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen im Sinne des § 2 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes sowie für die Gestaltung der an diesen Schulen zu verwendenden Zeugnisformulare geregelt.
Sportförderungsgesetz
Das Land als Träger von Privatrechten fördert den Sport nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes aus Landesmitteln. Unter Sport im Sinne dieses Gesetzes ist die der Erholung und Ertüchtigung dienende körperliche Betätigung von Menschen zu verstehen.
Zur Beratung der Landesregierung bei der Durchführung dieses Gesetzes ist beim Amt der Landesregierung ein Landessportbeirat einzurichten. Die Landesregierung hat den Landessportbeirat in diesem Rahmen bei allen grundsätzlichen Maßnahmen, wie z.B. Vergabe von Förderungsmitteln, zu hören.
Die Landesregierung kann die Förderung des Sportes durch Verleihung eines Landes-Sportehrenzeichens würdigen.
Landessportehrenzeichen-Verordnung 1987
Aufgrund des § 11 Abs. 3 des Bgld. Sportförderungsgesetzes, LGBl.
Nr. 33/1985, kann die Landesregierung für außergewöhnliche sportliche Leistungen oder außergewöhnliche Verdienste um das Sportwesen im internationalen Bereich, für hervorragende sportliche Leistungen oder langjährige, verdienstvolle ehrenamtliche Tätigkeit auf dem Gebiete des Sportes im Bundesbereich und für besondere Leistungen oder besondere Verdienste um die Entwicklung des Sportwesens im Bundesland Burgenland ein Landessportehrenzeichen verleihen.
Jugendförderungsgesetz
Das Land Burgenland fördert die Jugend in ihrer seelischen, geistigen und körperlichen Entwicklung und leistet damit einen Beitrag zu einer grundlegenden religiösen, moralischen, politischen und sozialen Bildung sowie zur Persönlichkeitsentfaltung in demokratischer Gesinnung mit dem Bekenntnis zur Republik Österreich.
Die Erziehungsaufgaben von Familie, Schule und Beruf sind unter besonderer Berücksichtigung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt des Landes auf dem Gebiete der außerschulischen Jugenderziehung durch Hilfeleistungen in ideeller, beratender und fördernder Weise zu ergänzen und fortzusetzen.
Jugendschutzgesetz 2002
Dieses Gesetz soll unter besonderer Verantwortlichkeit von Erziehungsberechtigten, Unternehmern und Veranstaltern dazu beitragen, dass junge Menschen sich gesund entwickeln können, junge Menschen in die Lage versetzt werden, für sich selbst Verantwortung zu übernehmen, junge Menschen vor Gefahren geschützt werden, das Bewusstsein der Gesellschaft für den Schutz junger Menschen gestärkt wird und die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten bei der Erziehung der Jugend unterstützt werden.
Das Land Burgenland hat dafür Sorge zu tragen, dass junge Menschen und Erziehungsberechtigte jeweils altersadäquat über Inhalt und Sinn dieses Gesetzes und körperliche, psychische und soziale Entwicklung gefährdende Faktoren, wie z.B. Gewalt, sexueller Missbrauch und Suchtmittelmissbrauch, informiert und aufgeklärt werden.